Anlage 2

Friedhofssatzung

der Hansestadt Lübeck

vom 07. Februar 2006

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.V.m. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz v. 04.02.2005, GVOBl. Sch.-H. S. 70) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.01.2006 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Hansestadt Lübeck verwalteten Friedhöfe: Vorwerker Friedhof, Burgtor Friedhof, Ehren-Friedhof, Friedhof Waldhusen, St. Lorenz-Friedhof und St. Jürgen-Friedhof.

 

§ 2

Friedhofszweck

 

Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Hansestadt Lübeck. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Lübeck waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann die Bestattung anderer Personen zulassen.

 

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

 

(1) Über die Außerdienststellung und Entwidmung der Friedhöfe sowie einzelner Friedhofsteile entscheidet die Bürgerschaft.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

Eine Außerdienststellung oder Entwidmung gemäß Absatz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten genügt ein schriftlicher Bescheid an die Nutzungsberechtigten.

 

§ 4

Öffnungszeiten

 

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

 

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)        Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten;

b)        an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung

                gewerbliche Arbeiten auszuführen;

c)        Druckschriften zu verteilen;

d)        Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen wegzuwerfen;

e)        den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

f)         Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;

g)        an Trauerzügen vorbeizufahren;

h)        mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen die durch Verkehrszeichen zugelassenen Fahrzeuggruppen.

i)          auf reinen Fußwegen mit dem Fahrrad zu fahren.

werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Genehmigung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe.

Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus namenlosen Grabstätten sind auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht

(3) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe ist jedoch berechtigt, eine Umbettung aus zwingendem öffentlichem Interesse vorzunehmen.

(4) Die Kosten einer Umbettung nach § 11 Abs. 2. einschließlich des Ersatzes von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

Die Kosten einer Umbettung nach § 11 Abs. 3 trägt die Hansestadt Lübeck.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

 

§ 12

Nutzungsrechte an Grabstätten

 

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Lübeck. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt

a)        bei Grabstätten für Verstorbene über 6 Jahre 20 Jahre

b)        bei Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahre 15 Jahre.

 

§ 13

Arten der Grabstätten

 

(1) Für die Bestattung von Särgen und Beisetzung von Urnen

werden eingerichtet:

a)        Reihengrabstätten

b)        Wahlgrabstätten

c)        Mehrfachgrabstätten

d)        Ehrengrabstätten

e)        Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten

f)         Namenlose Urnengräber

g)        Baumgrabstätten

h)        Grabstätte für Fehlgeburten

(2) Die Bestattung in einem Leichentuch erfolgt in Wahlgrabstätten.

(3) Vorhandene erbliche Grabstätten sind den Wahlgrabstätten

gleichgestellt.

 

§ 14

Reihengrabstätten

 

(1) Reihengrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten für Särge oder Urnen.

(2) Einstellige Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Es darf dort nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden.

(3) Zweistellige Reihengrabstätten werden nicht neu vergeben. Auf bereits vorhandenen zweistelligen Reihengrabstätten ist nur noch eine zweite Belegung der Grabstätte ohne anschließende Verlängerung der Nutzungsdauer zulässig. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann Ausnahmen zulassen.

(4) Reihengrabstätten werden nach Ablauf der Nutzungsrechte durch den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe abgeräumt.

 

§ 15

Wahlgrabstätten

 

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge oder Urnen. Sie werden in einfacher oder doppelter Tiefe

(2 Stellen übereinander) abgegeben. Die Lage der Grabstätten kann vom Erwerber gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.

(2) In Wahlgrabstätten für Särge dürfen vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstätte bis zu 8 zusätzliche Urnen beigesetzt werden.

 

§ 19

Baumgrabstätten

 

(1) Baumgrabstätten sind besondere Wahlgrabstätten für Urnen. Dort können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. Die

Vorschriften der Wahlgrabstätten zu § 15 Abs. 3 – 9 gelten entsprechend.

(2) Der ausgewählte Baum wird vor der Beisetzung einer Sichtprüfung durch den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe unterzogen. Sollte der Baum dennoch während der Ruhefrist

absterben bzw. aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden müssen, wird der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe umgehend einen Baum derselben Art so nahe wie möglich am entfernten Baum nachpflanzen. Weitergehende Ansprüche der/des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen. Die Fläche unter der Baumkrone wird gärtnerisch gepflegt. Für eine Pflege kann ein zugelassener Friedhofsgärtner beauftragt werden. Eine weitergehende Pflege des Rasens erfolgt nicht. Der/die Nutzungsberechtigte hat die örtlichen Gegebenheiten hinzunehmen.

(3) Eine Verlängerung der Nutzungsrechte scheidet aus, wenn der Baum erkrankt ist bzw. aus anderen Gründen entfernt werden muss. Erklärt der/die Nutzungsberechtigte sich trotz der Entfernung des Baumes mit einer Nachpflanzung einverstanden, kann in solchen Fällen eine Verlängerung erfolgen.

(4) Das Anbringen jeglicher Hinweise, Schilder oder Tafeln am Baum ist nicht gestattet.

(5) Unter dem Baum dürfen keine Gegenstände abgelegt werden, ausgenommen Blumenschmuck und Gebinde.

(6) Die Fläche unter der Baumkrone wird im Winter nicht von Schnee und Eis befreit.

 

§ 20

Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten

 

Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten werden für die Beisetzung von Urnen nach einem Belegungsplan des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe angelegt. Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten sind gärtnerisch gepflegte Grabfelder, in denen eine bestimmte Anzahl von Urnen beigesetzt wird und die mit einem Grabmal ausgestattet sind, welches sämtliche Namen der dort Beigesetzten aufführt.

 

§ 21

Namenlose Urnengräber

 

Für die namenlose Beisetzung von Urnen werden Grabstätten in Form von Rasen-Grabfeldern bereitgestellt. Die Anlage und Unterhaltung obliegen dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe. Die Arbeiten können an gewerbliche Unternehmen vergeben werden.

 

§ 22

Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten

 

(1) Die Grabstätten sind unbeschadet der Vorschriften nach den

§§ 23 und 27 von den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der ganzen Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.

(2) Die Grabmale sind dauernd in einem standfesten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann nicht standfeste Grabmale niederlegen.

(3) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann nicht genehmigte Grabmale und andere unzulässige Gegenstände auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten entfernen. Die Grabmale bzw. Gegenstände werden drei Monate zur Abholung durch die/den Nutzungsberechtigten aufbewahrt, bevor sie entsorgt werden.

(4) Auf dem Vorwerker Friedhof und dem Friedhof Waldhusen werden Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abgrenzung richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Nutzungsberechtigten können zwischen beiden Grabfeldern wählen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift.

 

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(8) Für aufrecht stehende Grabmale gelten folgende Maße:

 

a)        Reihengrabstätte und Wahlgrabstätten für Särge

                einstellig und zweistellig übereinander

 

b)        Wahlgrabstätten für Särge,

                zweistellig nebeneinander

 

c)        Wahlgrabstätten für Urnen,

                Kindergrabstätten und

                Reihengrabstätten für Urnen

 

 

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(9) Für liegende Grabmale mit Ausnahme der Grabmale für Baumgrabstätten gelten die Breiten wie zu Absatz 8.

Die Länge darf bis zu zwei Drittel der Grabbeetlänge, höchstens jedoch 120 cm, betragen.

(10) Die Höhen gelten ab Erdniveau.

(11) Für Grabmale auf Baumgrabstätten darf im Kronenbereich des ausgewählten Baumes für jeweils zwei beigesetzte Urnen höchstens ein Grabmal maximal höhengleich mit dem Erdboden angebracht werden. Die genaue Position ist im Einvernehmen mit dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe zu bestimmen.

Für Grabmale auf Baumgrabstätten gelten folgende Maße:

(12) Gedenkschriften auf Grabmalen sind als solche zu kennzeichnen.

(13) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen und über die Absätze 1 bis 9 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

 

§ 24

Genehmigung von Grabmalen

 

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und der Fundamente bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe.

(2) Ergänzende Inschriften auf einem vorhandenen Grabmal sind dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe formlos anzuzeigen.

(3) Den Anträgen sind zweifach der Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansichten i. M. 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole beizufügen.

 

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

von Grabmalen

 

Aufrecht stehende Grabmale sind so zu fundamentieren und auf dem Fundament so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Fundamentierung und Befestigung der Grabmale sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks“ zu beachten.

 

§ 26

Entfernung von Grabmalen

 

 

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsrechte hat der/die Nutzungsberechtigte die Grabmale von der Grabstätte zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe. Sind die Grabmale nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der

 

c) die Verwendung von Kies ist nicht gestattet. Eine Einfassung der Grabstelle mit Steinen oder anderen leblosen Werkstoffen ist zulässig, wenn sie aus dem gleichen Material des Grabmals oder des Grabmalsockels besteht und eine Stärke von 6 cm, eine sichtbare Höhe von 5 cm und eine Einbindung in das Erdreich von mind. 10 cm hat. Sie ist in einteiligen Längen zu setzen und nach den anerkannten Regeln der Technik gegen Verkippen zu sichern.

(5) Die Verwendung von Kunststoff als Material für Kränze, Gebinde, Blumen und sonstigen Grabschmuck ist unzulässig.

Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 28

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

 

 

(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen.

(2) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann von Gewerbetreibenden den Nachweis verlangen, dass sie über die fachliche Eignung verfügen, die Grabmale entsprechend der Friedhofssatzung herzustellen, aufzustellen und dauerhaft zu befestigen.

(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 und unbeschadet § 5 Abs. 2 Buchst. b) nur während der vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(5) Gewerbetreibenden, bei denen die fachliche Eignung nicht gegeben ist, oder die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen haben, kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen untersagen.

 

§ 29

Gebühren

 

Für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 30

Haftung

 

Die Hansestadt Lübeck haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Hansestadt Lübeck nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 31

Listenführung

 

Beim Bereich Friedhof sind zu führen:

a)        Belegungspläne

b)        Ein Verzeichnis der abgegebenen Nutzungsrechte (Gräberbuch)

c)        Chronologische Register der bestatteten Personen

d)        Einäscherungsregister

e)        Grabmalregister

f)         Pläne des Vorwerker Friedhofes und des Friedhofs Waldhusen mit Abgrenzung der Bereiche mit und ohne Gestaltungsvorschriften.

 

 

 

 

 

 

(3) Die Durchführung von Gedenkfeiern und das Musizieren auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe.

 

§ 6

Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

(1) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe setzt Zeit und Ort für die Trauerfeiern und Bestattungen fest. Auf Antrag können Trauerfeiern und Bestattungen auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten stattfinden.

(2) Aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ist die Bestattung in einem Leichentuch zulässig. Diese Art der Bestattung ist von den Hinterbliebenen des/der Verstorbenen selbst nach Maßgabe des Bereiches Stadtgrün und Friedhöfe durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Leichnam mit einem nach oben geschlossenem Holzrahmen abgedeckt wird und so nicht direkt mit Erde in Berührung kommt. Es ist der vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe zur Verfügung gestellte Holzrahmen zu verwenden.

Die Bestattung in einem Leichentuch ist nur auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen zulässig.

(3) Urnen, die nicht innerhalb eines Jahres nach der Einäscherung auf Veranlassung der Bestattungspflichtigen beigesetzt sind, können vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Sammelgrabstätte beigesetzt werden.

 

§ 7

Särge

 

(1) Für Erdbestattungen bestimmte Särge müssen aus Holz bestehen. Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsätzen zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(2) Für Einäscherungssärge gilt die Betriebssatzung für die Feuerbestattungsanlage der Hansestadt Lübeck in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Öffnen der Särge

 

Vor Bestattungen kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe den Hinterbliebenen auf Anfrage gestatten, den Verstorbenen im geöffneten Sarg zu sehen.

 

§ 9

Ausheben der Gräber

 

(1) Die Gräber werden vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe ausgehoben und wieder verfüllt. Die Arbeiten können auch vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe an gewerbliche Unternehmen vergeben werden.

(2) Die Bodenüberdeckung der Särge bzw. Holzrahmen muss (ohne Hügel) mindestens 0,90 m und bei Urnen mindestens 0,50 m betragen.

(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

§ 10

Ruhefrist

 

(1) Die Ruhefrist von Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre,

bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren 15 Jahre.

(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden, es sei denn, die verbliebene Ruhefrist beträgt nicht mehr als einen Monat.

 

§ 11

Umbettungen

 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört

In Wahlgrabstätten für Urnen dürfen je Grabstätte bis zu 4 zusätzliche Urnen beigesetzt werden.

(3) Es obliegt dem/der Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte, sich nach Ablauf der Nutzungsdauer zwecks Verlängerung bzw. Einebnung der Grabstätte mit dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe in Verbindung zu setzen. Der Ablauf der Nutzungsrechte wird öffentlich bekannt gegeben. Zusätzlich werden die Nutzungsberechtigten durch gesteckte Schilder auf den Grabstätten informiert. Es bleibt dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe vorbehalten, den Zeitpunkt des Abräumens einer Grabstätte festzulegen.

(4) Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Für die Berechung der Verlängerungsdauer zählt jeder angefangene Monat als ein Monat.

(5) Die Überlassung einer Wahlgrabstätte berechtigt zur Bestattung des Nutzungsberechtigten und seiner Angehörigen. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten die Bestattung anderer Personen zulassen.

(6) Schon beim Erwerb der Nutzungsrechte soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht, und liegt dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht auf die Hinterbliebenen gem. § 2 Ziffer 12 des Bestattungsgesetzes über. Gibt es innerhalb einer Kategorie von Hinterbliebenen mehrere Personen, so wird die Älteste Nutzungsberechtiger.

(7) Jeder Rechtsnachfolger/jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Übergang auf sich umschreiben zu lassen.

(8) An belegten Wahlgrabstätten können die Nutzungsrechte nach Ablauf für mindestens 1, jedoch längstens für 20 Jahre verlängert werden. Anschließende weitere Verlängerungen sind möglich. Eine Verlängerung wird erst mit der Zahlung der entsprechenden Friedhofsgebühr wirksam.

(9) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im Voraus erworben werden.

 

§ 16

Mehrfachgrabstätten

 

(1) Eine Mehrfachgrabstätte besteht aus mindestens zwei Wahlgrabstätten, die zusammen eine Einheit bilden. Auf Antrag kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe Wahlgrabstätten nach § 15 zu Mehrfachgrabstätten zusammenfassen.

(2) Die Verlängerung der Nutzungsrechte ist nur für die gesamte Mehrfachgrabstätte möglich. Auf Antrag kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe Wahlgrabstätten von der Mehrfachgrabstätte abtrennen, wenn die abzutrennende Wahlgrabstätte am Rande der Mehrfachgrabstätte liegt und die Ruhefristen der entsprechenden Wahlgrabstätte abgelaufen sind.

 

§ 17

Ehrengrabstätten

 

Ehrengrabstätten werden aus besonderem Anlass durch Entscheidung des Bürgermeisters angelegt oder zu solchen erklärt.

Die Bestimmungen für andere Grabstätten finden auf sie keine Anwendung.

 

§ 18

Grabstätte für Fehlgeburten

 

Fehlgeburten mit einem Gewicht unter 500 g können in einer Gemeinschaftsgrabstätte/Gedenkstätte beigesetzt werden.

 

 

 

(5) Auf dem Burgtor Friedhof und den Friedhöfen St. Lorenz und St. Jürgen werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften bereitgestellt.

 

§ 23

Grabmale in Grabfeldern

mit Gestaltungsvorschriften

 

(1) Mit Ausnahme der Baumgrabstätten darf auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal errichtet werden.

(2) Auf nicht belegten Grabstätten darf ein Grabmal errichtet werden.

(3) Grabmale dürfen nur aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedeter oder gegossener Bronze bestehen. Findlinge, nachgebildete Findlinge, Spaltfelsen und geflammte Rohsteine sind in bestimmten ausgewiesenen Grabanlagen zulässig.

(4) Die Flächen eines Grabmals sollen gleichartig bearbeitet sein. Es sind alle Bearbeitungsarten von naturrau bis poliert zugelassen.

(5) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen vertieft oder erhaben auf dem Grabmal ausgearbeitet werden. Aufgesetzte Metallschriften und Metallintarsien sind zulässig.

(6) Die Errichtung von Gruften ist zulässig auf ausgewiesenen Grabfeldern. Die Vergabe bestehender Gruften ist vorrangig.

(7) Eine Vorausbeschriftung mit dem Namen lebender Personen ist nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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                Höhe                         Breite                       Stärke           

 

                 60 - 130 cm              bis     60 cm             12 - 25 cm

 

 

                   60 - 120 cm            bis     130 cm           14 - 25 cm

                 120 - 180 cm            bis       60 cm           18 – 30 cm

 

                 60 - 100 cm              bis     45 cm             12 - 25 cm

 

 

 

 

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               Länge                        Breite Stärke

               60 - 100 cm               bis     45 cm             10 - 20 cm

 

 

Nutzungsrechte entfernt, werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfügung der Hansestadt Lübeck. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe ist berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch eine Steinmetzfirma von der Grabstätte entfernen zu lassen.

(3) Die Abnahme eines Grabmals anlässlich einer zweiten oder weiteren Bestattung ist Sache des/der Nutzungsberechtigten.

 

 

§ 27

Gärtnerische Anlage und

Unterhaltung der Grabstätten

 

(1) Die gärtnerische Anlage und die laufende Unterhaltung der Grabstätten obliegen den Nutzungsberechtigten; ausgenommen sind die Urnengrabstätten gem. §§ 18 – 21. Die Nutzungsberechtigten können einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen.

(2) Nutzungsberechtigte von ungepflegten Grabstätten sind zweimal mit einer Frist von je 6 Wochen schriftlich zur Grabpflege aufzufordern. Es genügt das Stecken eines Hinweisschildes auf dem Grab, wenn dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann Grabstätten einebnen, die nach Ablauf der gesetzten Frist weiterhin nicht gepflegt sind.

(3) Ehrengrabstätten werden von der Hansestadt Lübeck gepflegt.

(4) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften gelten folgende Bestimmungen:

 

 

 

a)        auf den Grabstätten dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen,

b)        die Aufstellung von Bänken auf der Grabstätte bedarf der vorherigen Genehmigung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe,

 

 

 

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der §§ 5, 21, 24 und 25 auf den Friedhöfen

1.        sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);

2.        Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet (§ 5 Abs. 2a);

3.        an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten ausführt (§ 5 Abs. 2b);

4.        Druckschriften verteilt (§ 5 Abs. 2c)

5.        den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt (§ 5 Abs. 2e);

6.        Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt (§ 5 Abs. 2f);

7.        an Trauerzügen vorbeifährt (§ 5 Abs. 2g);

8.        ohne vorherige Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe Gedenkfeiern durchführt oder auf den Friedhöfen musiziert (§ 5 Abs. 3);

9.        Grabmale und Fundamente ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Bereiches Stadtgrün und Friedhöfe errichtet oder verändert (§ 24 Abs. 1);

10.     Kunststoff als Material für Kränze, Gebinde, Blumen und sonstigem Grabschmuck ohne Zustimmung des Bereiches Stadtgrün und Friedhöfe verwendet (§ 27 Abs. 5)

11.     gewerbliche Arbeiten außerhalb der vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe festgesetzten Zeit durchführt

(§ 28 Abs. 4)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

EUR 500,00 geahndet werden.

 

 

§ 33

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.03.2000 (Lübecker Nachrichten am 02.05.2000) außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Lübeck, den   07.02.2006                      Hansestadt Lübeck

                                                               Der Bürgermeister